Anspruch auf die Soforthilfe für Erdgas?

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe für Erdgas?

Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch die meisten Gewerbebetriebe sind SLP-Kunden.

Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas nicht übersteigt.
Bedingung: Das Erdgas wird nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen genutzt.

Sowie Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch zwar1,5 Mio. kWh Gas übersteigt, die jedoch

  1. das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  2. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
  3. staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  4. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtig für RLM-Kunden: Bitte teilen Sie Ihrem Erdgaslieferanten bis zu 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.