Urkundliche Ersterwähnung

1247

Bei Nachforschungen des Landesarchivs Speyer, im Jahre 2001, im Bestand F4 – Frankenstein wurde eine deutschsprachige Abschrift aus dem 18. Jahrhundert einer Urkunde aus dem Jahre 1247 entdeckt. Es besteht am Wahrheitsgehalt des Datums und des Ortsnamens kein Zweifel, sodass die urkundliche Ersterwähnung Weidenthals für das Jahr 1247 angesetzt werden kann.

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Die deutsche Übersetzung hat folgenden Wortlaut:

Copia. Vnd hebt an alsus. Dieses sind die gerechtsahme der Limburger kirchel):

[1.] In dem dorffe Weidenthal2) und Franckenstein ist richten und schlichten gemeinschafftlich dem abte von Limburg und den anwalden3).

[2.] Desgleichen von dem rechte, welches man flegt deheme4)a) zu nennen, in dem dorffe Weidenthal. Fält alda ein wild, so hören zwey theil dem abt von Limburg, der dritte theil aber dem anwald. Auf der Limburger seite hat von dem rechte deheme der abt allein den genuß und der anwald ist ausgeschlosen von diesem rechte. Mit dem fischrecht verhält es sich also: die fischerey von Dymerstein5) von dem Retterich bis [an] die Rätschbach auf der Limburger seite ist der Limburger kirche, auf der andern seite aber dem anwald. Desgleichen im gantzen wald, soweit das recht dehme getht, hat die Lirnburger kirche das zehnrecht in Dürckheim6).

[3.] Desgleichen waß im Schlierthalerhoff7), waß im thal ligt, vieh und thiere, die nicht zum hoffe gehören, sollen nicht auf die weide oder mastungen gehen im Lirnburger Wald als mit erlaubnuß des abts oder seiner jäger, und oberhalb des Schlierthal, waß im thal … b), soll dem anwald angehören, soweit ein man eine kugel im Schlierthal werffen kan, und die menschen von Dörckheim und von Weidenthal sollen aldorten das holtz fällen, waß im Schlierthal ligt, neubruch ist und zum brand dienet; zahlt keine schatzung. Wird aber auserhalb neubruch auf einer oder der andern seite des flußes gemacht, so wird die schatzung der kirche Limburg zahlt, desgleichen auch etliche maaß vom neubruch die einwohner von Weidenthal oder Franckenstein auf beyden seiten des uffers des flußes dem abte von Limburg, indeme er schutz- und schirmherr und anwald ist über den andern wald und keiner neben ihm.

[4.] Desgleichen all richten und schlichten im Hohen Walde gehört dem abte, indeme er richter und schützer ist des Hohen Waldes. Die anwalden sollen ihre gerechtsahme ausüben im umfange des dorffes Weidenthal und Franckenstein und haben weder in der schatzung noch im maaß zu befehlen noch anzuordnen; auch die einwohner von Weidenthal oder von Franckenstein sollen im abte sein wald kein holtz fällen, um auf den Dörckheimer marckt zu fahren oder sonstwohin um oder kohlen. In dem Lirnburger Kirchenwald darff man ohne genehmigung des abts oder seiner jäger keine ausgeflogene binnen samlen oder renaschen brennen.

[5.] Desgleichen die von Franckenstein haben keine gewisse bemarckung, sondern die einwohner aldorten geben ihre schatzung dem abte in Limburg, der seinen schultzen in Weidenthal hat.

Im jahr des hern 1247.

1) Benediktiner-Abtei Limburg bei Bad Dürkheim. – 2)Südlicher Nachbarort von Frankenstein. 3) Anwalt, Vertreter, Beauftragter. RWB 1, Sp. 766ff. Gemeint sind hier die Herren von F. – 4) Dehem = Abgabe für die ,Waldmast der Schweine, Schweinezehnt. RWB. 11, Sp, 746ff. – 5) Diemerstein, nw. Frankenstein. – 6) Bad Dürkheim a. d. H. – 7) Abgegangener Hof in dem bei F. mündenden Schlierental, vgl. Christmann, Siedlungsnamen II, S, 488.

unterstrichen. – b) unleserliches Wort.
Quelle: Wilhelm Weizsäcker/Fritz Kiefer /Gerhard Dickel / Pirmin Spieß / Norbert Heine (Bearb.): Pfälzische Weistümer (=Veröffentlichungen der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaten 36), Speyer 1962, S. 539-541.